Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Kundenschutz ist grundsätzlich Bestandteil dieses Transportauftrages und zukünftiger Transportaufträge!

2. Die Frachtzahlung bzw. Rechnungszahlung erfolgt nur gegen Vorlage des vom Empfängers quittierten Original-Frachtbriefes (original Stempel + Unterschrift) und, bei tauschpflichtigen Paletten, den Palettenschein zum Tausch der Packmittel. Nichtgetauschte Europaletten und Gitterboxen werden zum tagesaktuellen Stückpreis zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 EUR in Rechnung gestellt. Ein Zahlungsziel von 45 Tagen gilt als vereinbart.

3. Ihre Transportrechnung muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und u.a. folgenden Angaben enthalten: Vollständige Adresse des Auftragnehmers und des Rechnungsempfängers, Rechnungs-Nr., Transportdatum und falls zutreffend den gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag und die Umsatzsteuer-Ident-Nummer.
Bei internationalen Teil- und Komplettladungen zusätzlich: Abgangsort, Bestimmungsort, Lkw-Kennzeichen. Für den Fall, dass bei einem innergemeinschaftlichen Transport die Leistung in Ihrem Land steuerpflichtig ist, verwenden Sie bitte unsere Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Bei deutschen Unternehmen: Die Steuernummer, alternativ die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

4. Bitte geben Sie in Ihrer Rechnung und bei jedem Schriftwechsel unsere Positionsnummer an.

5. Eventuelle Stand- und Wartezeiten sind im Transportpreis beinhaltet. Eine Haftung hierfür wird nicht übernommen.

6. Bei Störungen des Transportablaufes bzw. Verzögerungen bei der Be- oder Entladung sind wir sofort schriftlich zu informieren, da anderenfalls Regressansprüche nicht anerkannt werden können. Standgeldforderungen werden nur bei Vorlage der quittierten Aufenthaltsbestätigung akzeptiert und nur ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Meldung an uns, unter Anrechnung der standgeldfreien Zeit.

7. Die stückzahlmäßige Übernahme der Sendung als auch Euro- bzw. Gitterboxpalettentausch gilt als vereinbart!

8. Es gilt ein Um- und Beiladeverbot, außer es wurde ausdrücklich von uns genehmigt.

9. Nach jeder Teilentladung muss die Restware durch den Fahrer auf dem Fahrzeug neu gesichert werden!

10. Zolldokumente sind beim zuständigen Zollamt ordnungsgemäß zu erledigen.

11. Bei allen Transporten, die im Carnet TIR – Verfahren abgefertigt werden, sind uns unverzüglich nach Erledigung die Kopien des Carnet TIR zu übermitteln. Bei Gütern die per T-Dokument abgefertigt werden, muss uns das vom Zollamt abgestempelte TC 11 zugesandt werden.

12. Thermo-Lkw müssen mit einem Temperaturaufzeichnungsgerät ausgerüstet sein.

13. Für die ordentliche Ladungssicherung und Einhaltung der zulässigen Achsbelastungen sind Sie verantwortlich. Sie haben dafür zu sorgen, dass bei zur Beladung bereitgestellten Planenfahrzeugen und Gardinentrailern die Steckbretter vollständig und unbeschädigt sind. Die Fahrzeuge müssen über geeignete und evtl. gesetzlich vorgeschriebene Ladungssicherungseinrichtungen (Zurrgurte, Klemm-/Spannbalken) verfügen. Eine vorschriftsmäßige Ladungssicherung bei Teilpartieladungen muss bis zur letzten Entladestelle gewährleistet werden, d.h. nach jeder Teilentladung muss die Restware auf dem Fahrzeug erneut gesichert werden.

14. Mit Auftragsannahme verpflichten Sie sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wie GüKG (GüKBillBG), HGB, CMR, GGVSE, ADR, etc. und gewährleisten, dass die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Fahrpersonals in Deutschland (§ 7b GüKG – illegale Beschäftigung von Fahrern und Unternehmern im Straßengüterverkehr) einzuhalten und auf Verlangen entsprechender Nachweise an Berechtigte auszuhändigen. Das Fahrpersonal hat eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache nach § 7b Abs.1 Satz 2 GüKG in Besitz und muss dies auf jeder Fahrt mitführen.

15. Mit der Annahme des Transportauftrages bestätigen Sie uns, dass für nationale Transporte eine gültige Güterschaden-Haftpflichtversicherung (§ 7a GüKG) eingedeckt wurde. Für internationale Transporte gewährleisten Sie, dass die von Ihnen eingesetzten Fahrzeuge ausreichend versichert sind. Auf Anfrage werden Sie uns den Versicherungsschutz nachweisen. Liegt kein ausreichender Versicherungsschutz (Mindestdeckung 250.000,00 EUR) für das eingesetzte Fahrzeug vor, werden Sie uns dies rechtzeitig vor Transportbeginn schriftlich anzeigen.

16. Das eingesetzte Fahrzeug führt alle für den Transport erforderlichen Erlaubnisse, Lizenzen, Genehmigungen und Konzessionen mit sich. Sie bzw. Ihr Unternehmen und/oder die von Ihnen eingesetzten Unternehmer verpflichten sich, nur Fahrpersonal mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung einzusetzen und zudem dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache nach § 7b Abs.1 Satz 2 GüKG besitzt und auf jeder Fahrt mit sich führt.

17. Sie bzw. Ihr Unternehmen verpflichten sich, die Fahrer anzuweisen, alle mitzuführenden Dokumente auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

18. Nach Übernahme der Ware sind Halte (Pausen, Tanken, etc.) so zu planen, dass ein abgeschlossener/umzäunter/bewachter Parkplatz genutzt wird und beim Verlassen des Fahrzeuges sind immer alle Diebstahlsicherungen des Fahrzeuges einzuschalten. Jeder längerfristige unplanmäßige Halt (Werkstatt, Unfall etc.) ist unverzüglich auch schriftlich anzuzeigen.

19. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass an der Durchführung der Beförderungsaufträge keine Personen beteiligt sind, die in der „Denied Persons List“ des U.S. Wirtschaftsministeriums (s. nachstehende Links) Denied Persons List (doc.gov) oder in der EU-Verordnung Nr. (EG) 881/2002 und deren Änderungsverordnungen aufgeführt sind.

20. Der o.g. Frachtpreis versteht sich inclusive aller Mautkosten. In Deutschland gilt die Mautpflicht auf allen deutschen Autobahnen einschließlich Tank- und Rastanlagen, also auch auf den Stadtautobahnen und beginnt mit der Auffahrt auf die Autobahn. Auch genau bezeichnete Abschnitte von Bundesstraßen können unter die Mautpflicht fallen. Für die ordnungsgemäße Mautbuchung ist der Auftragnehmer verantwortlich. Eventuelle Bußgelder, Sanktionen und/oder Schadensersatzansprüche, die durch Nichtbeachtung und/oder Falschbuchung der Maut entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

21. Bei der Übernahme von Gefahrgut gem. GGVSE/ADR muss das Fahrpersonal einen gültigen ADR-Gefahrgutführerschein besitzen und auf Verlangen vorzeigen. Fahrzeuge, die Gefahrgut übernehmen, müssen die gesetzliche und die vom Verlader vorgeschriebene Gefahrgutausrüstung mitführen. An der Ladestelle erfolgt eine Qualitätskontrolle des vom Auftragnehmer bereitgestellten Equipments/Eignung des Fahrpersonals. Fahrzeuge, die nicht den technischen Zustand aufweisen bzw. nicht die Ausrüstungsgegenstände mitführen, wie es der Gesetzgeber fordert, sowie explizit Fahrzeuge mit Lebensmittelreklame, mit Fleischerhaken, Fahrpersonal ohne vollständige persönliche Schutzausrüstung und Lkw mit nicht zum Fahrpersonal gehörenden Personen (wie auch Tieren) werden durch die Ladestelle abgewiesen. Der hierdurch entstehende Aufwand wird dem Auftragnehmer mit mindestens 150,00 EUR angelastet und mit der Frachtforderung verrechnet.

22. Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 – ADSp 2017-. Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg beschränken.
 

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